§ 26 LWG - Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer nach Maßgabe der Oberflächengewässerverordnung sind zuständig:
- 1.
die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 12 OGewV;
- 2.
das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht für
- a)
Überprüfungen und Aktualisierungen nach § 3 OGewV,
- b)
die Bestandsaufnahmen nach § 4 Abs. 2 und 4 OGewV,
- c)
die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 OGewV,
- d)
die Überwachung nach § 9 OGewV,
- e)
die Darstellung des Gewässerzustands und die Kennzeichnung nach § 10 OGewV und
- f)
die Trendermittlung nach § 11 Abs. 1 OGewV;
- 3.
im Übrigen die obere Wasserbehörde.
(2) Die obere Wasserbehörde kann
- 1.
Fristen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 WHG und des § 47 Abs. 2 WHG verlängern sowie
- 2.
abweichende Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 30 und 47 Abs. 3 WHG festlegen.