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§ 26 LWG - Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer nach Maßgabe der Oberflächengewässerverordnung sind zuständig:

  1. 1.

    die oberste Wasserbehörde für die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 12 OGewV;

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt für

    1. a)

      Überprüfungen und Aktualisierungen nach § 3 OGewV,

    2. b)

      die Bestandsaufnahmen nach § 4 Abs. 2 und 4 OGewV,

    3. c)

      die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 OGewV,

    4. d)

      die Überwachung nach § 9 OGewV,

    5. e)

      die Darstellung des Gewässerzustands und die Kennzeichnung nach § 10 OGewV und

    6. f)

      die Trendermittlung nach § 11 Abs. 1 OGewV;

  3. 3.

    im Übrigen die obere Wasserbehörde.

(2) Die obere Wasserbehörde kann

  1. 1.

    Fristen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 WHG und des § 47 Abs. 2 WHG verlängern sowie

  2. 2.

    abweichende Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 30 und 47 Abs. 3 WHG festlegen.