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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 124 HessHG - Ministerium

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Ministerium nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des Abs. 2 das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

(2) Für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist das für Dienstrecht zuständige Ministerium nach diesem Gesetz das zuständige Ministerium; dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 4 und § 60 Abs. 2 Satz 4. Die Weiterentwicklung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erfolgt im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.