§ 63 LWO - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
- 1.die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern und nach Stimmzetteln, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,
- 2.die ungekennzeichneten Stimmzettel, sowie die leer abgegebenen Wahlumschläge,
- 3.die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 76). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis, die von ihr sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände sowie die Umschläge und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt die Umschläge für künftige Wahlen auf.
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.