§ 8 PersVG - Oberste Dienstbehörden

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte

  1. 1.

    der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,

  2. 2.

    beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,

  3. 3.

    des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,

  4. 3.
    1. a)

      beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte,

  5. 4.

    der Bezirksverwaltungen: die Senatsverwaltung für Inneres, für Dienstkräfte des Schul-, Schulaufsichts- und Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

  6. 5.

    der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.