Art. 19a BayLBG - Modellversuche
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2238-1-UK
Mit Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus können in Modellversuchen Strukturen des Studiums erprobt werden, die von den in Art. 8 bis 19 getroffenen Regelungen abweichen. Mit Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus kann ferner für das Lehramt an beruflichen Schulen abweichend von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 getroffenen Regelung auch ein integriertes Studium von Universitäten und Fachhochschulen als Modellversuch erprobt werden; die Absolventen des integrierten Studiengangs haben abweichend von Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes.