§ 5 FhG - Bewertungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Die Leistungen der Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Lehre, Studium, angewandter Forschung, Wissens- und Technologietransfer und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden regelmäßig bewertet (Evaluierung). Alle Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Zu diesem Zweck werden die Studierenden anonym zu ihrer Einschätzung der Lehrveranstaltungen, der Studiengänge und der Studienbetreuung befragt.
(2) Das Bewertungsverfahren wird von den Fachbereichsleitungen unter der Gesamtverantwortung der Hochschulleitung durchgeführt. Der Evaluierungsbericht wird von der Hochschulleitung erstellt und dem Senat und dem Wissenschaftlichen Beirat zugeleitet.
(3) Das Nähere über das Bewertungsverfahren regelt die Fachhochschule in einer Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf.