§ 162 HSchG - Medienzentren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Aufgabe der Medienzentren ist die Bereitstellung von audiovisuellen, informations- und kommunikationstechnischen Hilfsmitteln für den Unterricht, die den Schulen vorübergehend überlassen werden, sowie die Entwicklung der Mediennutzung und -pflege in der Schule.
(2) Die in § 138 Abs. 1 und 2 genannten Schulträger sind zur Errichtung und Fortführung der Medienzentren verpflichtet. Zur Leiterin oder zum Leiter des Medienzentrums soll von dessen Träger im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt eine Lehrkraft bestellt werden, deren Personalkosten das Land trägt.
(3) Die Träger der Medienzentren tragen deren Verwaltungskosten. Die Aufwendungen zur Beschaffung der in Abs. 1 aufgeführten Hilfsmittel, die den Schulen vorübergehend überlassen werden, trägt das Land. Die Schulträger leisten hierzu Beiträge. Das Kultusministerium setzt im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium einen Pauschalbetrag je Schülerin oder Schüler fest.
(4) Das Land und die Träger der Medienzentren wirken bei der Medienentwicklung und ihrer Einführung in den Unterricht zusammen. Sie können zu diesem Zweck öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, insbesondere über die Grundsätze der Organisation, Wahrnehmung der Aufgaben sowie über den Erwerb und die anteilige Finanzierung von technischem Gerät, Medien oder Nutzungsrechten an Medien abschließen.
(5) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Leistungen der Medienzentren in Anspruch nehmen wollen, haben den nach Abs. 3 festgelegten Pauschalbetrag zu entrichten.