§ 18 ThürWG - Verzicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Inhaber schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.