§ 61 HSchG - Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen für Blinde, Sehbehinderte oder Hörgeschädigte, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben (§ 53 Abs. 5), wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.