§ 61 HSchG - Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. 2Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben (§ 53 Abs. 5), wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.