§ 9 HZulG LSA - Zulassungsbeschränkungen für höhere Fachsemester
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Studienbewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:
- 1.an Bewerber, die in dem Studiengang eine Teilzulassung nach § 8 erhalten haben;
- 2.an Bewerber, die in dem Studiengang für das erste Fachsemester endgültig zugelassen worden sind (Aufrücker);
- 3.an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechsler, Studienunterbrecher);
- 4.an sonstige Bewerber.
(3) Sofern innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 3 durch das Los, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nach den für die Ortswahl gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Staatsvertrages maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen.