§ 21 StrG - Besondere Straßenanlagen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Wenn beim Ausbau einer öffentlichen Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen Dritten erhöhte Aufwendungen erforderlich sind, so hat der Dritte dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Haltestellenbuchten für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen.