§ 11a HeilBerG - Datenerhebung und -übermittlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen oder Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.
(2) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufs, an die nach § 12 Bundesärzteordnung zuständigen Behörden sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.