§ 9 ArchG-LSA - Anbietung und Übernahme von Archivgut
Bibliographie
- Titel
- Landesarchivgesetz (ArchG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2243.1
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen haben alle Unterlagen, sobald sie diese zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, unverzüglich, spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung, dem zuständigen Landesarchiv im Originalzustand zur Übernahme anzubieten und, wenn es sich um archivwürdige Unterlagen handelt, als Archivgut zu übergeben. Ist durch Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden eine längere als dreißigjährige oder eine dauernde Aufbewahrung bestimmt, wird der Zeitpunkt des Anbietens und der Übergabe durch Vereinbarung zwischen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen und dem zuständigen Landesarchiv geregelt.
(2) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die
- 1.
- a)
dem § 30 der Abgabenordnung oder dem § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - unterliegen oder
- b)
anderen als den in Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über Geheimhaltung unterliegen oder gelöscht werden müssten oder könnten;
- 2.
personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen im Sinne des § 33 Abs. 1 DSG-LSA enthalten, deren Verarbeitung und Nutzung nach § 34 Abs. 1 DSG-LSA nicht zulässig ist und die gemäß § 36 DSG-LSA abweichend von § 16 Abs. 2 DSG-LSA bis zum In-Kraft-Treten des Archivgesetzes gesperrt waren, die Daten sind bis zur Entscheidung über die Übernahme durch das zuständige Landesarchiv weiterhin gesperrt.
Das Landesarchiv hat von der Übernahme an ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen.
(3) Von der Anbietungspflicht sind die Unterlagen ausgenommen, deren Speicherung unzulässig gewesen ist oder deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2.
(4) Das Landesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob die angebotenen Unterlagen archivwürdig sind. Wird die Archivwürdigkeit bejaht, so müssen die Unterlagen vom Archiv übernommen werden.
(5) Wird die Archivwürdigkeit verneint oder wird innerhalb von zwölf Monaten eine Entscheidung nicht getroffen, so kann die anbietende Stelle die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichten.
(6) Schon vor dem Zeitpunkt des Anbietens der Unterlagen ist Mitarbeitern des zuständigen Landesarchivs zur Erfassung und Sicherung archivwürdiger Unterlagen Auskunft und Einsicht in alle Unterlagen und Hilfsmittel der Registraturen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu gewähren, sofern nicht Belange des Geheim- oder Persönlichkeitsschutzes entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften des Landes stehen der Einsichtnahme insoweit nicht entgegen. Das Archiv hat durch geeignete sachliche und personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass Belange des Geheim- und Persönlichkeitsschutzes nicht beeinträchtigt werden.