§ 9 ArchG LSA - Grundsätze der Anbietung und Übernahme
Bibliographie
- Titel
- Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2243.1
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen haben alle Unterlagen, sobald sie diese zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, unverzüglich, spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung, dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt im Originalzustand zur Übernahme anzubieten und, wenn es sich um archivwürdige Unterlagen handelt, als Archivgut zu übergeben. Dateien sollen in einem Dateiformat übergeben werden, das das für Archivwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnologie zuständigen Ministerium bestimmt. Ist durch Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden eine längere als dreißigjährige oder eine dauernde Aufbewahrung bestimmt, wird der Zeitpunkt des Anbietens und der Übergabe durch Vereinbarung zwischen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen und dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt geregelt.
(2) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die
- 1.
- a)
dem § 30 der Abgabenordnung oder dem § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - unterliegen oder
- b)
anderen als den in Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über Geheimhaltung unterliegen oder gelöscht oder vernichtet werden müssten oder könnten;
- 2.
personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648), enthalten, deren Verarbeitung und Nutzung nach § 34 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011. (GVBl. LSA S. 648), nicht zulässig ist;, die Daten sind bis zur Entscheidung über die Übernahme durch das Landesarchiv Sachsen-Anhalt weiterhin gesperrt.
Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat von der Übernahme an ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen.