§ 50 BestattG - Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. 1.

    das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1),

  2. 2.

    das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 17),

  3. 3.

    die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (§ 19) und die Überwachung,

  4. 4.

    die Durchführung der Leichenschau,

  5. 5.

    Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden,

  6. 6.

    den Umgang mit Leichen (§ 25),

  7. 7.

    das Erlaubnisverfahren für Bestattungen (§ 34 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 1),

  8. 8.

    die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der Würde, aus polizeilichen Gründen oder zur Sicherung der Strafrechtspflege geboten ist,

  9. 9.

    den Verbleib der Bestattungsunterlagen (§ 38),

  10. 10.

    das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Leichen (§ 41),

  11. 11.

    das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (§ 44 Abs. 4 und 45 Abs. 1),

  12. 12.

    die Beförderung von Leichen (§ 43), insbesondere

    1. a)

      die Einsargung von Leichen,

    2. b)

      die Beschaffenheit der Särge,

    3. c)

      besondere Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr,

    4. d)

      die an Leichenwagen zu steilenden Anforderungen und

    5. e)

      die Begleitpersonen und ihre Pflichten.

(2) Das Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.