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§ 45 BestattG - Verstorbene aus dem Ausland

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpass der zuständigen Behörde überführt werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpass.