§ 45 BestattG - Verstorbene aus dem Ausland
Bibliographie
- Titel
- Bestattungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpass der zuständigen Behörde überführt werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpass.