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§ 38 HeilBerG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen und in zugelassenen anderen Einrichtungen der medizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann nur für das Fachgebiet oder Teilfachgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden.

(3) Das ermächtigte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung (§ 42) durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen. Zwischenzeugnisse sind möglich.

(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und den jeweiligen Widerruf entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildenden, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.