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§ 83 LHG M-V - Hochschulleiterin oder Hochschulleiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Zur Hochschulleiterin oder zum Hochschulleiter kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulbildung besitzt, auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, und während der ersten Amtszeit das 65. Lebensjahr nicht überschreitet.

(2) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter wird vom Konzil gewählt und vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt. Die Amtszeit beträgt vier bis acht Jahre. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.

(3) Wird die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit bestellt, wird sie oder er in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; anderenfalls übt sie oder er das Amt in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis aus. Ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt sie oder er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die oder der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern berufene Hochschulleiterin oder Hochschulleiter tritt mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die oder der aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Hochschulleiterin oder Hochschulleiter tritt mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat; anderenfalls ist sie oder er zu entlassen. Im Falle der Abwahl nach Absatz 4 ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

(4) Die Hochschule für Musik und Theater Rostock wird abweichend von den Absätzen 1 und 3 von einer ihr angehörenden Professorin oder einem ihr angehörenden Professor geleitet.