§ 3 GenRegV - Benachrichtigung der Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Genossenschaftsregister
- Redaktionelle Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
(1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der Vorstand oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Bei der Ablehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung erfolgen.