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§ 3 GenRegV - Benachrichtigung der Beteiligten

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Amtliche Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

(1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren, oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Bei der Ablehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung erfolgen.