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§ 41 LDG - Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für das gerichtliche Disziplinarverfahren Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend. Soweit durch Rechtsvorschriften die elektronische Form der Übermittlung an die Verwaltungsgerichte vorgeschrieben ist, gelten diese Maßgaben auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren. Im Übrigen können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden. Für die Einreichung und Unterzeichnung gelten die allgemeinen Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Verwaltungsgerichten. Die Aktenführung durch die Gerichte in Disziplinarsachen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

(2) Der Kammer für Disziplinarsachen gehört mindestens eine Frau an. Richtet sich das Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, so sollen der Kammer mindestens zwei Frauen angehören.