§ 11 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 11: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 4 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958
(1) 1Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; haben die Eltern nicht denselben Wohnsitz, so teilt das Kind den Wohnsitz des Elternteils, der das Kind in den persönlichen Angelegenheiten vertritt. 2Ein uneheliches Kind teilt den Wohnsitz der Mutter, ein für ehelich erklärtes Kind den Wohnsitz des Vaters, ein an Kindes Statt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
(2) Die Legitimation eines volljährigen Kindes oder seine Annahme an Kindes Statt hat keinen Einfluß auf seinen Wohnsitz.