§ 8 NotV - Genehmigungsvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
- Amtliche Abkürzung
- NotV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 303-1-3-J
(1) Ein Notar darf Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist (juristischer Mitarbeiter) nur beschäftigen, wenn dies der Präsident des Oberlandesgerichts genehmigt hat. Gleiches gilt für die Änderung der Bedingungen, unter denen ein juristischer Mitarbeiter beschäftigt werden soll.
(2) Vor einer Entscheidung sind die Landesnotarkammer und die Notarkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts - in München (Notarkasse) zu hören.