§ 46 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Das Verfassungsgericht hat Bürgerschaft und Senat Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit als Beteiligte beitreten.
(2) Das Verfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens, das nach § 44 Absatz 1 ausgesetzt worden ist, Gelegenheit zur Äußerung. Es kann sie zur mündlichen Verhandlung laden. In der Verhandlung müssen sie durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein; § 25 Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.