§ 25 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtslehrerin bzw. einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. (1)
(2) Das Verfassungsgericht kann Beteiligten eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf Staatskosten beiordnen.
(3) Die Bürgerschaft und ihre Abgeordneten können sich, soweit sie nach der Verfassung oder nach einem Gesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind, auch durch Abgeordnete vertreten lassen.
(4) Der Senat kann sich durch seine Mitglieder, durch Staatsrätinnen und Staatsräte oder durch Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vertreten lassen.
(5) Als Beistände kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts auch andere Personen zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
(6) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 80 bis 87 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht vom 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440) dient Artikel 2 Nummer 2 (Neufassung von § 25 Absatz 1 erster Halbsatz) der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).