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§ 19 GKG-LSA - Bildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung zu vereinbaren.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. 1.
    die Verbandsmitglieder,
  2. 2.
    den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
  3. 3.
    die Aufgaben,
  4. 4.
    die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen,
  5. 5.
    die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
  6. 6.
    das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
  7. 7.
    die Voraussetzungen der Auflösung und einer Kündigung aus wichtigem Grund,
  8. 8.
    die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes.

(3) Im Übrigen kann die Verbandssatzung die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes, insbesondere das Verfahren seiner Organe, regeln, soweit dieses Gesetz ihre Regelung in der Verbandssatzung zulässt oder keine Vorschriften darüber enthält.

(4) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bildung des Zweckverbandes zulässig ist, die Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Aufgaben nicht wirtschaftlicher von einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft oder im Rahmen einer Zweckvereinbarung wahrgenommen werden können. Soweit der Zweckverband zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gebildet werden soll, gilt § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(5) Die kommunalen Gebietskörperschaften haben die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung nach den für Satzungen geltenden Vorschriften vorzunehmen. Der Zweckverband ist gebildet am Tage nach der letzten Bekanntmachung, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.