§ 19 GKG-LSA - Bildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung zu vereinbaren.
(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen
- 1.die Verbandsmitglieder,
- 2.den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
- 3.die Aufgaben,
- 4.die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen,
- 5.die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
- 6.das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
- 7.die Voraussetzungen der Auflösung und einer Kündigung aus wichtigem Grund,
- 8.die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Im Übrigen kann die Verbandssatzung die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes, insbesondere das Verfahren seiner Organe, regeln, soweit dieses Gesetz ihre Regelung in der Verbandssatzung zulässt oder keine Vorschriften darüber enthält.
(4) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bildung des Zweckverbandes zulässig ist, die Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Aufgaben nicht wirtschaftlicher von einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft oder im Rahmen einer Zweckvereinbarung wahrgenommen werden können. Soweit der Zweckverband zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gebildet werden soll, gilt § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
(5) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Gemeinden und Landkreise haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Zeckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.