§ 16 KWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Wählbar ist jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnt. § 13 Abs. 2 und 3 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist
- 1.
eine Deutsche oder ein Deutscher oder eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der
- a)
nach § 14 nicht wahlberechtigt ist,
- b)
infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 2.
eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung, in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.