§ 14a KHG LSA - Krankenhaushygiene
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zu regeln, insbesondere
- 1.Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
- 2.Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,
- 3.Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.