Versionsverlauf


  • ab 22.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 47 KSVG - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Führung der Sitzungsniederschrift kann einer oder einem Bediensteten der Gemeinde übertragen werden.

(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann verlangen, dass seine Auffassung und seine Anträge in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und mindestens zwei durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates bestimmten Mitgliedern zu unterzeichnen.

(5) Die Niederschrift ist spätestens bei Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen. Die Geschäftsordnung kann eine andere Form der Bekanntgabe der Niederschrift an die Mitglieder des Gemeinderates vorsehen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift beschließt der Gemeinderat.

(6) Die Einwohnerinnen und Einwohner können die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates bei der Gemeindeverwaltung einsehen; sie können sich auf ihre Kosten Ablichtungen anfertigen lassen. Die Ablichtungen der Niederschriften sind für die Mitglieder des Gemeinderates kostenlos anzufertigen.