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§ 78 KSVG - Einstellungspflicht

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten (Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter) einzustellen.