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§ 9 KPG M-V - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Amtliche Abkürzung
KPG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Die Prüfungsbehörde soll das Ergebnis von Prüfungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einer Schlussbesprechung mit der kommunalen Körperschaft erörtern. Der Rechtsaufsichtsbehörde sowie dem für die örtliche Prüfung zuständigen Prüforgan ist Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.

(2) Die Prüfungsbehörde teilt der kommunalen Körperschaft und der Rechtsaufsichtsbehörde die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und ihre Vorschläge als schriftliches Prüfungsergebnis mit.

(3) Die kommunale Körperschaft hat zu dem Prüfungsergebnis gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde wertet die Stellungnahme aus und entscheidet nach Anhörung der Prüfungsbehörde über den Abschluss des Prüfungsverfahrens.