§ 9 KPG - Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.
(2) Soweit der kommunalen Körperschaft auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.
(3) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht zu Gunsten der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.
(4) Die kommunale Körperschaft hat der Prüfungsbehörde Auslagen zu erstatten, die dadurch entstehen, dass Dritte nach Absatz 3 und nach § 8 Abs. 2 im Rahmen der Prüfung tätig werden. Im Übrigen ist die überörtliche Prüfung kostenfrei.