§ 110 VwVfg M-V - Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfg M-V)
Amtliche Abkürzung
VwVfg M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2010-1

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen nach Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.