§ 14 JuZuV - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach dem Steuerberatungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die Zuständigkeit übertragen, nach § 99 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu bestimmen und diese zu berufen.