§ 144 HSchG - Schulangebot
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, dass Eltern den Bildungsgang ihres Kindes nach § 77 wählen können und die Übergänge in die Oberstufe (Sekundarstufe II) nach § 78 Abs. 1 und 3 sichergestellt sind. 2Für die Gestaltung des schulischen Angebots ist das öffentliche Bedürfnis maßgeblich; dabei sind insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot zu berücksichtigen. 3Die Schulträger sind berechtigt, Fachschulen und Schulen für Erwachsene zu errichten und fortzuführen.