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  • ab 01.11.2007 (aktuelle Fassung)

§ 105 WpHG - Untersagung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Amtliche Abkürzung
WpHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-4

Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren.