§ 103 WpHG - Versagung der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
- Amtliche Abkürzung
- WpHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-4
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
- 2.Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
- 3.die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
- 4.der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.