§ 92 ThürPersVG - Abweichungen und Sonderregelungen im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministers
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für den Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministers gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen und Sonderregelungen:
- 1.
Allgemeine Regelungen:
- a)
Dienststellen im Sinne des § 6 sind unter Ausschluß des § 6 Abs. 3 die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die Staatlichen Studienseminare, das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, die Staatlichen Schulämter und das Kultusministerium.
- b)
Die Sitzungen der Personalvertretungen und die Personalversammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Dies gilt nicht für die Stufenvertretungen.
- c)
Die Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit landeseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen der Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung werden vom Land nicht erstattet.
- d)
Dienstbefreiung nach § 45 Abs. 2 und Freistellung vom Dienst nach § 45 Abs. 3 für die Mitglieder der Personalvertretungen werden durch Rechtsverordnung des Kultusministers geregelt.
- 2.
Regelungen für die Bezirkspersonalräte:
- a)
Bei jedem Staatlichen Schulamt wird aus der Gesamtheit aller zum jeweiligen Schulamtsbereich gehörenden Beschäftigten ein Bezirkspersonalrat nach § 53 gebildet. Ergänzend zu § 5 bilden die angestellten und beamteten
- aa)
Erzieher an den Grundschulhorten und Lehrer an den Grundschulen,
- bb)
Sonderpädagogischen Fachkräfte und Lehrer an den Förderschulen,
- cc)
Lehrer an den Regelschulen,
- dd)
Lehrer an den berufsbildenden Schulen, den Gymnasien, den Spezialgymnasien, den Kollegs sowie an den Gesamtschulen
gemeinsam eigenständige Gruppen.
- b)
Abweichend von § 17 Abs. 3 erhält eine Gruppe im Bezirkspersonalrat beim Staatlichen Schulamt
bis 1.000 Gruppenangehörige mindestens einen Vertreter,
von 1.001 bis 4.000 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreter,
von 4.001 und mehr Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreter. - c)
§ 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
- 3.
Für den Hauptpersonalrat beim Kultusministerium gelten folgende Regelungen:
- a)
Der beim Kultusministerium zu bildende Hauptpersonalrat besteht aus den nach § 5 zu bildenden Gruppen sowie den in Nummer 2 Buchst. a Satz 2 Doppelbuchst. aa bis dd genannten Gruppen. Nummer 2 Buchst. b gilt entsprechend. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 16 Abs. 2 31 Mitglieder.
- b)
§ 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
- 4.
Für die beim Kultusministerium zu bildende Einigungsstelle gilt § 71 mit der Maßgabe, daß sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Gruppe befinden muß, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.
- 5.
Für die in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen stehenden Bediensteten (Lehramtsanwärter) gelten folgende Regelungen:
- a)
Die Lehramtsanwärter sind für die Personalvertretungen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Ihre Interessen werden vom Personalrat ihres Studienseminars wahrgenommen.
- b)
Werden in einem Studienseminar mehr als fünf Lehramtsanwärter pro Studienjahr ausgebildet, so können sie zu Beginn der Ausbildungszeit eines Ausbildungsjahrgangs in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter für die gesamte Ausbildungszeit wählen. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend.