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§ 34 BGSG - Abgleich personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Amtliche Abkürzung
BGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

(1) Der Bundesgrenzschutz kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die er zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die er Berechtigung zum Abruf hat,

  1. 1.
    zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,
  2. 2.
    wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe des Bundesgrenzschutzes erforderlich ist.

Der Bundesgrenzschutz kann ferner im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.