§ 23 HeilBerG - Aufgaben der Kammerversammlung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht auf die laufende Geschäftsführung beziehen.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.
    die Satzung, die Wahlordnung (§ 21), die Berufsordnung (§ 33) und die Weiterbildungsordnung (§ 42),
  2. 2.
    die Satzungen über soziale Einrichtungen (§ 5),
  3. 3.
    den Haushalt,
  4. 4.
    die Beitragssatzung und die Gebührensatzung (§ 12),
  5. 5.
    die Entlastung des Vorstandes,
  6. 6.
    die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,
  7. 7.
    die Vorschläge für die Bestellung der Beisitzer sowie der stellvertretenden Beisitzer bei den Berufsgerichten für die Heilberufe (§ 67),
  8. 8.
    die Entschädigungsordnung (§ 67 Abs. 7),
  9. 9.
    die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (§ 9 Abs. 2),
  10. 10.
    die Einsetzung weiterer Ausschüsse.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen und Ordnungen der Kammern und der Versorgungseinrichtungen sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen.

(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung vorsehen.