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§ 132 NSchG - Weitere Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Die Errichtung der Schule setzt voraus, dass bis zum 31. Januar des laufenden Schuljahres eine ausreichende Anzahl von Kindern für diese Schule angemeldet ist. Die Errichtung der Schule ist abzulehnen, wenn ihr Bestand nicht für mindestens vier Jahre gewährleistet erscheint.