§ 27a ALG - Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. 1.

    bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

    1. a)

      in voller Höhe das 62,1fache,

    2. b)

      in Höhe der Hälfte das 77,4fache,

    des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung,

  2. 2.

    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 630 DM,

  3. 3.

    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

    1. a)

      in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache,

    2. b)

      in Höhe der Hälfte das 62,1fache,

    3. c)

      in Höhe eines Viertels das 77,4fache

    des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung.