§ 4 HeilBerG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Aufgaben der Kammern sind:
- 1.einen sittlich und wissenschaftlich hoch stehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren,
- 2.die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist,
- 3.die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und die berufliche Fortbildung und Weiterbildung der Mitglieder zu gestalten und zu fördern,
- 4.den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- 5.einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen,
- 6.die Dienstbereitschaft der Apotheken zu sichern,
- 7.auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und Fachgutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,
- 8.auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten,
- 9.bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis zu vermitteln.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern Verwaltungsakte erlassen. Auf der Grundlage des Absatzes 1 Nr. 2 können Verwaltungsakte erlassen werden, die in das Recht der Kammermitglieder und der Personen nach § 2 Abs. 4 auf die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) eingreifen. Die Verwaltungsakte können im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(4) Der Sozialminister kann der Apothekerkammer durch Verordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077), und nach der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), insbesondere die Aufgaben der Befreiung von der Dienstbereitschaft (§ 23 Abs. 2 und 3 der Apothekenbetriebsordnung) und der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen (§ 24 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung), als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit dieses aus fachlichen und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.