§ 95 SGB III - Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Durch die Weiterbildungsförderung darf die Erhaltung oder Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze und die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten für die berufliche Erstausbildung nicht gefährdet werden. 2Soweit Auszubildenden nach gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen eine Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, sollen Teilnehmer an entsprechenden betrieblichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nur gefördert werden, wenn ihnen eine vergleichbare Vergütung gezahlt wird. 3Das Arbeitsamt kann vom Arbeitgeber die Vorlage einer Stellungnahme des Betriebsrats insbesondere dann verlangen, wenn die Maßnahme überwiegend Zeiten betrieblicher Praktika enthält.
(2) 1Arbeitnehmer dürfen nicht gefördert werden, wenn die Weiterbildung überwiegend im Interesse des Betriebes liegt, dem die Arbeitnehmer angehören. 2Eine Maßnahme liegt insbesondere im Interesse des Betriebes, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen wird. 3Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.