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§ 95 SGB III - Anspruch

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. 1.

    ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

  2. 2.

    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

  3. 3.

    die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

  4. 4.

    der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.