§ 48 SächsDO - Ladung und Vernehmung des Beamten
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu belehren und zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2). Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden. Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist ebenfalls zu laden.