§ 51 SächsDO - Befugnisse des Vertreters der Einleitungsbehörde (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Die Einleitungsbehörde ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Sie kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. § 50 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muss den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.
(3) Der Untersuchungsführer kann mit Zustimmung der Einleitungsbehörde solche Handlungen von der Untersuchung ausnehmen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Der Beamte ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nur mit Zustimmung der Einleitungsbehörde wieder in die Untersuchung einbezogen werden. Der Beamte ist vorher zu hören und über die Wiedereinbeziehung in Kenntnis zu setzen. § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).